Allgemeine
Geschäftsbedingungen
der Technischen Büros - Ingenieurbüros Österreichs
1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
und Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten für alle gegenwärtigen und künftigen
Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Technischen
Büro - Ingenieurbüro.
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere
auch Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn
sie vom Technischen Büro - Ingenieurbüro ausdrücklich
und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
c) Soweit die Verträge mit Verbrauchern i.S. des
KSchG abgeschlossen werden, gehen die zwingenden Bestimmungen
dieses Gesetzes den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vor.
2. Angebote, Nebenabreden
a) Die Angebote des Technischen Büros
- Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben
ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen
Daten einschließlich des Honorars. Eine zwischen
Anbotserstellung und Rechnungslegung erfolgte Änderung
der Honorare in dem vom Fachverband Technische Büros
- Ingenieurbüros herausgegebenen Honorarrichtlinien
und Leistungsbildern berechtigt das Technische Büro
- Ingenieurbüro zu einer entsprechenden Änderung
des Honorars.
b) Enthält eine Auftragsbestätigung des Technischen
Büros- Ingenieurbüros Änderungen gegenüber
dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt,
sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der
Schriftform.
3. Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten
Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen
Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags
bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch
das Technische Büro - Ingenieurbüro um Gegenstand
des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c) Das Technische Büro - Ingenieurbüro verpflichtet
sich zur ordnungsgemäßen Durchführung
des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten
Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d) Das Technische Büro - Ingenieurbüro kann
zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte
heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung
des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Technische
Büro - Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet,
den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen
und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen,
dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10
Tagen zu widersprechen.
e) Das Technische Büro - Ingenieurbüro kann
auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend
Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen
und für Rechnung des Technischen Büros - Ingenieurbüros
Aufträge erteilen. Das Technische Büro - Ingenieurbüro
ist jedoch verpflichtet den Auftraggeber schriftlich
zu verständigen, wenn es beabsichtigt, Aufträge
durch einen Subplaner durchführen zu lassen, und
dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen,
dieser Auftragserteilung an den Subplaner binnen einer
Woche zu widersprechen; in diesem Fall hat das Technische
Büro - Ingenieurbüro den Auftrag selbst durchzuführen.
4. Gewährleistung und Schadenersatz
a) Gewährleistungsansprüche
können nur nach Mängelrügen erhoben werden,
die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief
binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung
zu erfolgen hat.
b) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind
ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw.
Nachtrag des Fehlenden sind vom Technischen Büro
- Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die
im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung
der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen.
Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb
dieser Frist nicht geltend gemacht werden.
d) Das Technische Büro - Ingenieurbüro hat
seine Leistungen mit der von ihm als Fachmann zu erwartenden
Sorgfalt (§1299 ABGB) zu erbringen.
5. Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag
ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
b) Bei Verzug des Technischen Büros - Ingenieurbüros
mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers
erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich;
die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung
oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der
die Durchführung des Auftrages durch das Technische
Büro - Ingenieurbüro unmöglich macht
oder erheblich behindert, ist das Technische Büro
- Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
d) Ist das Technische Büro - Ingenieurbüro
zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält
dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar,
ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers.
Weiter findet §1168 ABGB Anwendung: bei berechtigtem
Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die
vom Technischen Büro - Ingenieurbüro erbrachten
Leistungen zu honorieren.
6. Honorar
a) Dem Honoraranspruch des Technischen
Büros - Ingenieurbüros liegen die vom Fachverband
Technischen Büros - Ingenieurbüros herausgegebenen
Honorarrichtlinien und Leistungsbilder zugrunde. Die
in Vertrag oder Vollmacht getroffenen besonderen Honorarvereinbarungen
gehen diesen Honorarrichtlinien vor.
b) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender
Angaben in EURO erstellt.
c) In den angegebene Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer
(Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert
vom Auftraggeber zu bezahlen.
d) Die Kompensation mit allfälligen Gegenleistungen,
aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
7. Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Büroleistungen
ist der Sitz des Technischen Büros - Ingenieurbüros.
8. Geheimhaltung
a) Das Technische Büro - Ingenieurbüro
ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten
Informationen verpflichtet.
b) Das Technische Büro - Ingenieurbüro ist
auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit
verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser
Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung
des Auftrages ist das Technische Büro - Ingenieurbüro
berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich
oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen,
sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
9. Schutz der Pläne
Pläne, Prospekte, Berichte, Technische
Unterlagen und dgl. des Technischen Büros - Ingenieurbüros
sind urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche
oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung
des Technischen Büros - Ingenieurbüros zulässig;
ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung, durch
Dritte oder den Auftraggeber selbst. Das Technische
Büro - Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber
verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen
über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung)
des Technischen Büros - Ingenieurbüros anzugeben.
10. Im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzes
gelten dessen zwingende Bestimmungen
Die Kompensation mit allfälligen
Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, sie
stünden im rechtlichen Zusammenhang mit der Honorarverbindlichkeit,
wären gerichtlich festgestellt oder vom Technischen
Büro - Ingenieurbüro anerkannt.
11. Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Für Verträge zwischen
Auftraggeber und Technischem Büro - Ingenieurbüro
kommt ausschließlich österreichisches Recht
zur Anwendung.
b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird
die Zuständigkeit des sachlich zuständigen
Gerichts am Sitz des Technischen Büros - Ingenieurbüros
vereinbart.
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